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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89   

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https://dejure.org/1989,767
BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89 (https://dejure.org/1989,767)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1989 - II ZR 16/89 (https://dejure.org/1989,767)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1989 - II ZR 16/89 (https://dejure.org/1989,767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 179 Abs. 3 S. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auftreten eines Gesellschafters ohne Ermächtigung - Anstellung eines Geschäftsführers durch einen Gesellschafter ohne Vertretungsbefugnis - Haftung eines Gesellschafters bei unermächtigter Einstellung eines Geschäftsführers - Folgen der Kenntnis des eingestellten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 179 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5
    Eigenhaftung des vollmachtlos auftretenden GmbH-Gesellschafters beim Abschluß eines Anstellungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstellung eines weiteren GmbH-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen, persönliches Vertrauen

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 387
  • NJW-RR 1990, 233 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1453
  • MDR 1990, 222
  • WM 1989, 1848
  • BB 1989, 2209
  • DB 1989, 2528
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

    Auszug aus BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89
    Der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70, MDR 1972, 596 - lag keine andere Beurteilung zugrunde.
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62

    Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters

    Auszug aus BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89
    Darin und in der Unterzeichnung des Vertrages lag die stillschweigende Behauptung, zur Vertretung der Gesellschafter insgesamt berechtigt zu sein (vgl. BGHZ 39, 45, 51).
  • OLG Celle, 27.10.1975 - 15 U 1/75
    Auszug aus BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89
    Außerdem handelte es sich um den Abschluß eines wegen seiner Bedeutung nicht unter die Alleinvertretungsberechtigung eines Gemeindedirektors fallenden Geschäfts (vgl. zu ähnlichen Fällen auch RG HRR 1935, 104; OLG Celle OLGZ 1976, 440 ff.).
  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86

    Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel

    Auszug aus BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89
    Diese Zuständigkeit erstreckt sich im Regelfall auch auf den Abschluß des Anstellungsvertrages; insoweit gilt die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nicht (Sen.Urt. v. 13. Mai 1968 - II ZR 103/86, WM 1968, 1328).
  • RG, 18.03.1922 - I 205/21

    Landgemeinde; Haftung des Gemeindevorstehers; "Kennenmüssen"

    Auszug aus BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89
    Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (RGZ 104, 191, 194).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisionserwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268 unter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.).
  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388).

    Da es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zu Zweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht in jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

    Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden nicht von Mitgeschäftsführern, sondern von den Gesellschaftern abgeschlossen (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG; BGH, Urt. v. 13. Mai 1968 - II ZR 103/66, WM 1968, 1328; v. 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, WM 1989, 1848, 1849).
  • BGH, 02.02.2000 - VIII ZR 12/99

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht

    In dem Auftreten für die D. -GmbH und der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 29. März 1993 im Namen des von der D. -GmbH getragenen Schmerzzentrums M. lag jedenfalls die stillschweigende Erklärung des Beklagten, aufrund seiner Beziehungen zu der Vertretenen zu deren Vertretung berechtigt zu sein (BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, NJW 1990, 387 unter I 2).

    Nur wenn die Umstände des Einzelfalls den Vertragspartner hätten veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 aaO; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 36).

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

    Eine fahrlässige Unkenntnis kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Umstände des einzelnen Falles den Vertragspartner veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, ob die ihm übermittelte Willenserklärung auf einer Täuschung beruht oder nicht (vgl. RGZ 104, 191 (194); BGH, NJW 1990, 387 = LM § 179 BGB Nr. 18 = WM 1989, 1848 (1849)).
  • OLG Köln, 21.02.1990 - 13 U 195/89

    Abschluss des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer Gesellschaft;

    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ist die zentrale Beschlußkompetenz der Gesellschafterversammlung (Baumbach-Hueck, GmbHG , 15. Aufl.,§ 46 Rn. 21; BGH NJW 1990, 387 ).

    Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag diese Kompetenzen auf ein anderes Organ der Gesellschaft übertragen (Baumbach-Hueck. a.a.O., Rn.22, 25; Rowedder-Koppensteiner,a.a.O., § 46 Rn. 18; BGHZ 43, 261 ff. - 264; BGH NJW 1990 387).

    So werden zum Abschluß des Anstellungsvertrages vielfach Geschäftsführer ohne ausdrücklichen Beschluß bevollmächtigt sein, sofern nur der Vertragsinhalt feststeht (Scholz-Schmidt, § 46 Rn.80; Fischer-Lutter-Hommelshoff, GmbHG , 12. Aufl., § 46 Rn.11; Hacherburg-Schilling, GmbHG , 7. Aufl., § 46 Rn.18 ff.; BGH NJW 1990, 387 ).

  • OLG Rostock, 25.04.2002 - 1 U 108/00

    Zur Entstehung eines Treueverhältnisses durch eine Abtretungsvereinbarung

    Gleichwohl ist anerkannt, daß eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur dann vorliegt, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (BGH, NJW 2000, 1407 [1408]; NJW 1990, 387 [388]; Schilker, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 179 Rn. 19; Schramm, a.a.O., § 179 Rn. 40).
  • LAG Köln, 21.04.2004 - 8 (13) Sa 136/03

    Rechtsweg, Bindungswirkung für das Berufungsgericht, Organmitglied,

    Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluss (s. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.1989 - II ZR 16/98 -, WM 1989, 1848 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2000 - II ZR 282/98 -, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 196/90 -, WM 1991, 852 ff.; BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 140/93 -, WM 1995, 838 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 -, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: BGH, Urteil vom 22.04.1991 - II ZR 151/90 -, WM 1991, 941 f.; BGH, Urteil vom 28.04.1997 - II ZR 282/95 -, WM 1997, 1210 f.).

    Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluß (s. hierzu BGH, Urt. v. 9.10.1989 - II ZR 16/89, WM 1989, 1848 ff.; BGH, Urt. v. 3.7.2000 - II ZR 282/98, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (BGH, Urt. v. 25.3.1991 - II ZR 169/90, WM 1991, 852 ff.; BGH, Urt. v. 27.3.1995 - II ZR 140/93, WM 1995, 838 ff.; s. auch BGH, Urt. v. 24.2.1992 - II ZR 79/91, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: BGH, Urt. v. 22.4.1991 - II ZR 151/90, WM 1991, 941 f.; BGH, Urt. v. 28.4.1997 - II ZR 282/95, WM 1997, 1210 f.).

  • OLG Saarbrücken, 11.07.2000 - 7 U 944/99

    Vertreterhaftung des Architekten

    Kennenmüssen liegt schon bei jeder fahrlässigen Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht vor; Rechtsfolge ist ohne weiteres der Ausschluss jeglicher Haftung nach § 179 BGB (BGH MDR 1990, 222).

    Fahrlässigkeit, das heißt das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, liegt vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (BGH NJW 2000, 1407, 1408 m.w.N.; MDR 1990, 222; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 113).

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2008 - 8 U 444/07

    Heilung von Vertretungsmängeln bei Gesamtvertretung; Fahrlässige Unkenntnis des

    Allein die Tatsache, dass das Gesetz die Gesamtvertretung der GbR als Regelfall vorsieht (vgl. § 709 BGB), vermag solche nicht zu begründen, zumal es im Geschäftsverkehr nicht selten zu einer Abänderung kommt und das ausdrückliche Auftreten des Beklagten zu 1) als Vertreter der GbR einen Schluss der Klägerin auf das tatsächliche Vorliegen einer ebensolchen Konstellation durchaus erlaubte (vgl. BGH NJW 1990, 387/388).
  • OLG Köln, 21.04.2011 - 13 U 65/10

    Anfechtung eines Bürgschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2013 - 14 A 548/12

    Notwendigkeit der Unterzeichnung eines Leistungsantrags hinsichtlich einer

  • OLG Hamm, 24.09.2012 - 31 U 193/10

    Verpflichtung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft aus einem Schuldbeitritt

  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1886/93

    Anspruch auf offene Werklohnforderungen für Arbeiten an einem Gebäude; Abschluß

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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5961
BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88 (https://dejure.org/1989,5961)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1989 - X ZR 25/88 (https://dejure.org/1989,5961)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 (https://dejure.org/1989,5961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    X. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit Revisionsurteil vom 22.5.1989 - X ZR 25/88 -.

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 387 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 32
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88
    Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts vor allem unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 1972 (NJW 1972, 1460) an.
  • BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83

    Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88
    Ob diese Rechtsprechung in allen Einzelheiten überzeugt, vor allem wenn man in Erwägung zieht, daß ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer einer fiktiven Kfz-Reparatur hat (vgl. hierzu IV a-Senat, NJW 1985, 1222), bedarf vorliegend keiner Vertiefung; denn die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen unmittelbar gesetzlichen Schadenersatzanspruch geltend; vielmehr steht die Auslegung des zwischen den Parteien über die beiderseitige Schadensersatzpflicht geschlossenen Vergleichs in Rede.
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88
    Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und die seither gefestigte Praxis verbietet sich der Weg, den Zivilrechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen (Einzelheiten hierzu bei Weiß, Betriebsberater 1980, 1433 ff.), weil von daher gesehen nicht ernstlich zweifelhaft ist, daß die Schadensersatzleistung des Schädigers nicht der Umsatzsteuer unterliegt (zu dieser Problematik etwa VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1988, 2042 [BGH 24.02.1988 - VIII ZR 64/87] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. in diesem Zusammenhang auch VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1989, 302 [BGH 10.11.1988 - VII ZR 137/87] = EWiR 1989, 199 m. Anm. von Weiß).
  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 137/87

    Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 22.05.1989 - X ZR 25/88
    Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats und die seither gefestigte Praxis verbietet sich der Weg, den Zivilrechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen (Einzelheiten hierzu bei Weiß, Betriebsberater 1980, 1433 ff.), weil von daher gesehen nicht ernstlich zweifelhaft ist, daß die Schadensersatzleistung des Schädigers nicht der Umsatzsteuer unterliegt (zu dieser Problematik etwa VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1988, 2042 [BGH 24.02.1988 - VIII ZR 64/87] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. in diesem Zusammenhang auch VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, NJW 1989, 302 [BGH 10.11.1988 - VII ZR 137/87] = EWiR 1989, 199 m. Anm. von Weiß).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 97/04

    Gezahlte Mehrwertsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland

    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33).
  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 245/07

    Pflicht eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten zum Erwerb eines

    Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33).
  • LG Kaiserslautern, 16.03.2004 - 1 S 197/03
    Warum die Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den in Rede stehenden Umsatzsteuerzufluss besser gestellt werden sollte, als eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. in diesem Zusammenhang Müko, BGB, 4. Aufl., § 249 Randz. 239, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1995, Az. : 17 U 229/94, Fundstelle: NJW-RR 1996, 498, [OLG Düsseldorf 28.04.1995 - 17 U 229/94] und BGH, Urteil vom 22. Mai 1989, Az. : XZR 25/88, Fundstelle: NJW-RR 1990, 32 [BGH 22.05.1989 - X ZR 25/88] ), ist nicht erkennbar.
  • OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

    Würde man dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gegen den Schädiger auch in diesen Fällen zubilligen, so wäre er insofern ungerechtfertigt begünstigt, da er die Mehrwertsteuer praktisch zweimal (einmal von dem Schädiger und einmal vom Finanzamt) erstattet erhielte (BGH - Urteil vom 22.05.1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32).
  • OLG Köln, 08.12.2021 - 11 U 73/21

    1. Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826

    Würde man dem Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer gegen den Schädiger zubilligen, so wäre er insofern ungerechtfertigt begünstigt, da er die Umsatzsteuer praktisch zweimal (nämlich einmal von dem Schädiger und einmal vom Finanzamt) erstattet erhielte, was mit dem zentralen Grundgedanken des Schadensrechts, dass der Geschädigte nämlich durch die Ersatzleistung des Schädigers vollen Ersatz seines tatsächlichen Schadens, hingegen aber keine Bereicherung erlangen soll, unvereinbar wäre (BGH, NJW-RR 1990, 32, 33; NJW 2014, 2874, 2875; ebenso Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 249 BGB, Rn. 54).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - U (Kart) 2/13
    Eine Ausnahme gilt, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH NJW 1972, 1460; BGH NJW-RR 1990, 32).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 23/13

    Rückzahlungsansprüche aufgrund Nichtigkeit einer Vereinbarung über die

    Eine Ausnahme gilt, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH, NJW 1972, 1460; BGH, NJW-RR 1990, 32).
  • AG Halle/Saale, 10.01.2013 - 93 C 3231/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Mehrwertsteuer auf Wiederbeschaffungswert bei

    Zwar würde es dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen, wenn man dem vorsteuerberechtigten Unfallgeschädigten Mehrwertsteuer auf den Schadensersatzbetrag zusprechen würde, weil er dann die Mehrwertsteuer zweimal erhielte, nämlich einmal vom Finanzamt und einmal vom Schädiger (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989, Az. X ZR 25/88, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5863
BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenshöhe bei Anspruch wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht für Schmierstoffe - Differenz zwischen den Einkaufspreisen und Verkaufspreisen der Gemeinschuldnerin für die bei Vertragsbeendigung nicht abgenommene Menge an Schmierstoffen - Darlegung der für die ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 387 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 1451
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 45/88

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88
    Aus Rechtsgründen ist diese Annahme auch nicht zu beanstanden (dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 45/88 = ZIP 1989, 450 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, vgl. dort unter II 2 b aa).

    Insgesamt hat also der Kläger die Rohdifferenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen als Ausgangspunkt für den entgangenen Gewinn (vgl. dazu das zitierte Urteil vom 22. Februar 1989, a.a.O. unter II 2 a) hinreichend dargelegt.

    Das hat der erkennende Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 1989 (a.a.O. unter II 2 a m.w.Nachw.) entschieden.

    Abweichungen geringeren Ausmaßes könnten und müßten bei der ohnehin erforderlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. dazu das oben zitierte Senatsurteil vom 22. Februar 1989, a.a.O. unter II 2 a) hingenommen werden.

  • AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14

    Ersatz entgangenen Gewinns nach fristloser Kündigung eines Mobilfunkvertrags

    Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
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